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Betriebsfeier – über die Zuwendungen

Published by Michael Sielmon on September 4, 2015
Categories
  • Leben und Beruf
  • Steuern
Tags
Betriebsfeier

Wenn Unternehmen Betriebsfeiern organisieren, gibt es einiges zu beachten. Und dabei geht es nicht nur darum, dass das Essen schmeckt und das Programm attraktiv sein sollte, um den Mitarbeitern auch etwas zu bieten, es gibt auch auf der steuerlichen Seite einiges zu beachten. Seit diesem Jahr gibt es jedoch auch eine erhebliche Erleichterung.

Zunächst muss allerdings klargestellt sein, was eine Betriebsfeier ist, auf die sich diese Erleichterung bezieht. Es handelt sich hierbei um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter wie z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Karnevalsfeste, Jubiläumsfeiern, kurzum Anlässe, zu denen alle Mitarbeiter zu einem bestimmten Anlass zusammen kommen können.

Solche Anlässe kosten natürlich Geld. Hier war es in der Vergangenheit so, dass der Aufwand, dem man dem Mitarbeiter zukommen ließ, wie z.B. Essen, Getränke etc. als Zuwendung bzw. Einkommen zu verstehen waren und somit zu versteuern waren. Die gesamte Bemessung war recht umfangreich und schwierig. Die gute Nachricht ist, dass es – sehr vereinfacht dargestellt – für die Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Mitarbeiter nun einen Freibetrag von 110 Euro gibt. Erst, was darüber hinausgeht, muss versteuert werden.

Bei Sonderaktionen wie Arbeitseinsätzen, Sitzungen etc., die im überwiegenden betrieblichen Interesse sind, kann der Arbeitgeber den beteiligten Mitarbeitern gern ein Essen spendieren, bis maximal 60 Euro pro Person. Das zählt dann als steuerfreie Aufmerksamkeit, fällt jedoch nicht in den Bereich der Betriebsfeiern. Ebenfalls keine Betriebsfeiern sind Zusammenkünfte bestimmter Gruppen von Mitarbeitern zu bestimmten Anlässen. Einer Betriebsfeier muss also grundsätzlich jedem Mitarbeiter die Türe offen stehen.

Besonderheit von Betriebsfeiern bei Jubiläen

Ein Jubiläum ist oft eine Feier, zu der nicht jeder Mitarbeiter geladen ist. Das Finanzamt erkennt eine Jubiläumsfeier daher nur dann als Betriebsveranstaltung an, wenn an der Feier nur Mitarbeiter teilnehmen, die im Unternehmen ein rundes Arbeitnehmerjubiläum feiern. Allerdings dürfen neben den Jubilaren auch engere Mitarbeiter, Vorgesetzte, Vertreter des Personalrats und Betriebsrats sowie die Familienangehörigen der Jubilare an der Feier teilnehmen, ohne dass dies steuerlich schädlich wird.

Keine Betriebsveranstaltung, sondern eine sonstige Feier liegt bei einer Jubiläumsfeier für einen einzelnen Arbeitnehmer vor. Dabei geht es um Betriebszugehörigkeiten von 10, 20, 25, 30, 40, 50 oder 60 Jahren. Bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmerjubiläum akzeptiert es die Finanzverwaltung, wenn die Jubilarfeier bis zu fünf Jahre vor oder nach dem eigentlichen Termin stattfindet.

Genaue Details sollte man mit dem Steuerberater klären. So ist man steuerlich auf der sicheren Seite.

Infos zum Autor: Michael Sielmon, Thomas Rich

Foto: Bernd Liebl, Magdeburg

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