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Das Ding mit der Unterschrift

Published by Michael Sielmon on November 13, 2015
Categories
  • Aktuelle Situation
  • Steuern
Tags
unterschrift

Herbert K., selbständig, schaut nicht schlecht, als er einen aktualisierten Einkommenssteuerbescheid für vergangene Jahre erhält. Angeblich habe er aus Beteiligungen stattliche Summen erhalten und müsse diese nun versteuern. Nun, Herbert war vor Jahren mal an einer KG beteiligt, hatte seinen Anteile aber schon vor dem Zeitpunkt verkauft, zu dem das Finanzamt ihm die Gewinne aufgrund seines Anteils zurechnete. Nun soll er einen fünfstelligen Betrag fristgerecht nachzahlen.

Herbert kann es sich nicht erklären. Erstens hatte die KG seines Wissens nach Verluste gemacht und zweitens hatte er nie einen einzigen Euro Gewinn gesehen. Und jetzt soll er darauf Steuern bezahlen? Da die KG keine Buchhaltung mehr in dem fraglichen Jahr angefertigt hatte, wurde seitens des Finanzamtes geschätzt. Diese Schätzung bescherte Herbert eine stattliche Gewinnzuweisung, die er selbstverständlich nicht bekommen hatte, folglich die dafür anfallende Steuer auch nicht aufbringen konnte. Es kam, wie es kommen musste, Schriftwechsel gingen hin und her. Irgendwann später wollte Herbert von seinem Geschäftskonto Geld abholen und musste feststellen, dass es gesperrt war. Der Besuch am Schalter seiner Bank brachte Licht ins Dunkel. Der Bankkaufmann hatte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgedruckt, die das Finanzamt seiner Bank am Tag zuvor zukommen ließ und aufgrund dessen das Konto gesperrt worden war.

Herbert, selbst gelernter Bankkaufmann, schaut sich die Kopie der Urkunde an und entdeckt, dass diese von einem Sachbearbeiter im Auftrag unterschrieben wurde. Aus seiner eigenen Ausbildung als Bankkaufmann erinnert er sich, welche Arten von Unterschriften es gibt und dass “im Auftrag” keine rechtsverbindliche Namensunterschrift gemäß § 126 BGB darstellt. Damit wäre die se Urkunde gar nicht rechtskräftig. Der Bankkaufmann am Schalter ist etwas irritiert, als Herbert ihn auf diesen Formmangel aufmerksam macht und eine Stellungnahme fordert. Er solle sich bitte an die Rechtsabteilung wenden, ist die Antwort des Bankkaufmanns. Also schreibt Herbert an die Rechtsabteilung seiner Bank und bittet um eine Stellungnahme, warum diese sein Konto aufgrund einer ungültigen Urkunde sperrt.

Zwei Tage später findet Herbert einen Brief von dieser Rechtsabteilung in seinem Briefkasten, aus dem hervorgeht, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtmäßig zugestellt wurde und man sich den Gesetzen entsprechend verhielte. Herbert solle sich an das Finanzamt wenden. Kein Wort darüber, was Herbert über die Unterschrift geschrieben hatte. Herbert wählt die Durchwahl der Sachbearbeiterin. Er fragt sie, warum sie nicht auf das Thema der Unterschrift einging, ob sie sein Anliegen überhaupt richtig gelesen habe. Die Sachbearbeiterin ist überfordert. “Wenn das so wäre, würden wir das ja immer falsch machen”, sagt Sie hilflos und bittet mich, mich noch einmal zu melden, wenn der zuständige Jurist aus dem Urlaub zurück ist.

Herbert schreibt also an den Juristen sein Anliegen nochmals und bittet um Stellungnahme. Vorsorglich weist er darauf hin, dass das Finanzamt außen vor ist, wenn die Bank auf der Basis einer ungültigen Urkunde einfach sein Konto sperrt und dafür haftbar ist, falls Geld ohne seine Zustimmung überwiesen werde.

Anstelle einer Antwort der Rechtsabteilung flattert ein Schreiben einer Anwaltskanzlei in Herberts Briefkasten. Man vertrete die Bank, es sei alles in Ordnung. Der Rechtsweg stünde offen und man wolle die Anwaltsgebühren von Herbert haben. Herbert versteht die Welt nicht mehr. Warum antwortet ihm seine Bank nicht selbst, sondern anwaltlich? Was soll das denn? Kann man sich etwa nicht darauf verlassen, dass eine Bank ihrer Sorgfaltspflicht nachkommt und bei Eingang einer ungültigen Urkunde dem Absender gegenüber den Formfehler moniert und um eine Korrektur bittet? Ist es da notwendig, so einen Sachverhalt einem Anwalt zu übergeben? Ist es Feigheit, Scham oder will man seinen eigenen Kunden einschüchtern. Herbert weiß es nicht. Er empfindet es als eine Unverschämtheit.

Diese Geschichte steht stellvertretend für viele. Seitens der Ämter werden ab und an Gesetze einfach nicht für voll genommen. Das Amt hat Recht, scheint eine weit verbreitete Einstellung zu sein. Alle möglichen Schreiben werden gar nicht oder nur im Auftrag unterschrieben. § 126 BGB sagt:

§ 126
Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Aussteller, eigenhändig, Namensunterschrift! Ein Sachbearbeiter kann kein Aussteller sein, bestenfalls das Amt oder die Behörde. Also müsste ein Beamter unterschreiben, eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens. Jedenfalls nicht im Auftrag.

Vielleicht wäre es an der Zeit, dass jeder ein wenig sorgfältiger liest, wenn amtliche Schreiben eintreffen.

Infos zum Autor: Michael Sielmon,
Foto: Bilddatenbank Fotolia

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