Kleine Beträge clever ansparen – was Du beachten musst
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August 24, 2020Gewinne aus Edelmetallen entstehen bestenfalls beim Verkauf. Edelmetalle sind Sachwerte, die keine Zins- oder Dividendenerträge realisieren wie z. B. Geldwertanlagen oder Aktien bzw. Fondsanteile. Edelmetalle steigen oder fallen im Kurs. Demzufolge spricht man bei Edelmetallen von Kursgewinnen oder -verlusten.
Gewinne aus Edelmetallen sind in Deutschland nach einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei. Wenn die Edelmetallkurse steigen, denken viele Menschen darüber nach, sich von ihren Münzen und Barren zu trennen und Gewinne zu realisieren. Beim Verkauf muss abhängig von der Haltedauer auch die steuerliche Seite berücksichtigt werden. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von wertvollen Metallen müssen somit auch bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Der Verkauf von Münzen und Barren ist steuerlich gesehen ein privates Veräußerungsgeschäft. Dabei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine entscheidende Rolle. Während die Veräußerung nach Ende der Haltedauer von 12 Monaten Kursgewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich nicht relevant sind, müssen Veräußerungen innerhalb der 12-monatigen Haltefrist nach Anschaffung steuerlich erfasst werden.
Es existiert eine Freigrenze von 600 Euro im Jahr, in der Gewinne, die unterhalb der 12-monatigen Haltefrist steuerfrei sind. Kursgewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt bei Edelmetallgeschäften nicht an. Verluste können nicht geltend gemacht werden. Sie dürfen lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der Verlustausgleich muss im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren stattfinden.
Wie werden Gewinne und Verluste in der Steuererklärung angegeben?
Der Betrag von 600 Euro ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das wirkt sich in der Form aus, dass ein Gesamtgewinn bis maximal 599,99 Euro komplett steuerfrei ist, jedoch ein Gewinn in Höhe von 600 Euro und mehr ab dem ersten Euro steuerpflichtig ist. Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen in der in der „Anlage SO“ der Einkommensteuererklärung auf der Rückseite vermerkt werden.
Zur Abgabe dieser „Anlage SO“ ist man nur dann verpflichtet, wenn der Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn des Ehepartners aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 Euro beträgt. Nur dann muss im Steuerhauptformular auf Seite 2 angekreuzt werden, dass die „Anlage SO“ beiliegt.
Für wen gilt die Freigrenze?
Die Freigrenze von 600 Euro zählt je Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der „Anlage SO“ in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehepartner berücksichtigt.
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