Finanztransaktionssteuer – knapp vorbei ist auch daneben
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Februar 23, 2020Berufsunfähigkeit … „und wenn Sie dann nicht mehr arbeiten können, bekommen Sie eine Rente und brauchen sich keine Sorgen mehr machen“… Mit dieser Argumentation werden in Deutschland tagtäglich Berufsunfähigkeitsversicherungen an den Mann gebracht. Dabei tut man so, als gehöre der Begriff Berufsunfähigkeit zur Umgangssprache und jeder wüsste, was er bedeutet. Dass dem nicht so ist, belegen diejenigen, die darüber enttäuscht sind, dass sie keine Berufsunfähigkeitsrente von ihrer Versicherung erhalten, obwohl sie nicht mehr arbeiten können.
Schon immer war das System der gesetzlichen Regelung von Versorgungsleistungen in den Fällen der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ungenügend. Seit dem Jahr 2002 besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz mehr im Falle der Berufsunfähigkeit für alle diejenigen, die nach dem 01. Januar 1961 zur Welt kamen. An ihre Stelle trat eine zweistufige Erwerbsminderungsrente, wobei Ausbildung, Erfahrung, gesellschaftlicher Stand usw. keine Rolle mehr spielen.
Es ist lediglich entscheidend, wie viele Stunden jemand noch fähig zu arbeiten ist, egal in welchem Beruf. Im Extremfall wird also auch einem Arzt zugemutet, am Drive-Inn Schalter von McDonalds zu arbeiten. Man erhält die volle Erwerbsminderungsrente, wenn man keine drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer noch drei bis sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält lediglich die halbe Erwerbsminderungsrente.
Überhaupt keine Erwerbsminderungsrente wird geleistet, wenn man noch über sechs Stunden täglich arbeitsfähig ist. Glaubt man den statistischen Angaben im Lande, so soll etwa jeder fünfte Arbeitnehmer bereits vor dem Regel-Rentenalter in den krankheitsbedingten Vorruhestand gehen.
Man kann wohl kaum ermessen, was es bedeutet, seinen Erwerb aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bestreiten zu können. Die finanzielle Komponente ist dabei nur einer von vielen Aspekten – genau sie steht im Mittelpunkt dieses Beitrages: Denn jedes Unglück ist mit Geld leichter zu ertragen als ohne Geld.
Was bedeutet Berufsunfähigkeit?
Machen Sie sich doch mal den Spaß und geben bei Google ein: „Definition Berufsunfähigkeit“. Was Sie dann als Ergebnisse vorfinden, wird Ihnen die Augen öffnen. Überall steht zum Begriff etwas anderes. Alle Beschreibungen ähneln sich, aber Sie werden keine allgemeingültige Definition für Berufsunfähigkeit finden. Das macht es auch so schwer, sich dagegen versicherungstechnisch abzusichern: Eine Berufsunfähigkeit gibt es eigentlich gar nicht im wirklichen Leben.
Der Begriff ist eine Wortschöpfung aus der Versicherungsbranche, die einen Zustand beschreibt, der höchst individuell und darum nicht eindeutig für die Allgemeinheit definierbar ist. Aus diesem Grund gibt es in den Bedingungswerken der Versicherer eine Reihe von Klauseln, die zutreffen müssen, damit am Ende die Berufsunfähigkeit zutrifft. Der versicherte Beruf ist dabei sehr wesentlich. Lesen Sie doch spaßeshalber mal in Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung nach, ob Ihr jetziger Beruf tatsächlich versichert ist.
Die meisten Versicherer schließen nämlich Berufswechsel in den vergangenen drei Jahren vor Antragstellung aus. Vielleicht ist ein Beruf versichert, den Sie gar nicht mehr ausführen – wichtige Sache, oder?
Ob Sie als Versicherter im Leistungsfall Geld sehen, hängt also davon ab, wie nah sich Ihr Zustand dem nähert, was im Bedingungswerk Ihrer Versicherung beschrieben wird. Es kommt also vorher darauf an, darüber Bescheid zu wissen, welche Haken und Ösen es gibt, die später im Leistungsfall zu Missverständnissen führen könnten. Die Bedingungen sollten es Ihnen also ermöglichen, die berühmten Fettnäpfchen zu umgehen.
Wenn Sie einen guten Versicherungsschutz wünschen, so sollten Sie die folgenden Begriffe aus der Berufsunfähigkeitspraxis und deren Bedeutung kennen:
Arzt- und Gutachterauswahl
Letztendlich ist die Leistungsentscheidung des Versicherers von dem Ergebnis des ärztlichen Gutachtens abhängig. Ein Gegengutachten wäre vom Versicherten zu veranlassen und zu bezahlen. Da die Kosten dafür immens sein können und außerdem kostbare Zeit vergeht, ist es besonders wichtig, dieses durch einen Arzt / Gutachter seiner Wahl veranlassen zu können. Bei Festlegung des Gutachters durch den Versicherer ist die Gefahr eines „Gefälligkeitsgutachtens“ sehr groß, da hierdurch weitere Aufträge für den Gutachter verbunden sein könnten.
Auslandsaufenthalte
In der heutigen Zeit ist es aufgrund der grenzüberschreitenden Entstehung interessanter Arbeitsplätze besonders wichtig, über weltweit unbegrenzten Versicherungsschutz zu verfügen. Es kann nicht sein, dass der wichtige Versicherungsschutz beispielsweise durch ein einjähriges Praktikum erlischt.
Bedingungsänderungen
Mit Einführung des deregulierten Versicherungsmarktes zum 1. Juli 1994 entwickelten die bis dahin „braven“ Berufsunfähigkeitsbedingungen eine bis dahin ungekannte Eigendynamik. Kein Monat verging ohne dass die Versicherer neue Highlights vorstellten. Wenn es vorkam, dass eine ungenau durchgeführte Kalkulation der Versicherer mal nicht funktionierte, wurde die als Highlight deklarierte Bedingung einfach durch eine „Hintertür“ zum Nachteil der Versicherten geändert.
Diesen bleibt dann oft – aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters bzw. eventuell bereits vorhandener gesundheitlicher Probleme – keine Alternative, als den Vertrag fortzuführen und der Änderung zuzustimmen. Bleiben Sie daher auf dem Teppich, wenn die Werbung Ihnen die eierlegende Wollmilchsau vorstellt. Zu verschenken hat niemand etwas. Vertrauen Sie besser dem Urteil eines freien Beraters. Er betrachtet die Sache leidenschaftslos und sachlich.
Beitragsgarantie
Durch den Anstieg der Kosten in der privaten Krankenversicherung wurde mit Einführung neuer Tarife (nach dem 1. Juli 1994) auch die bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unbekannte Beitragsanpassungsklausel eingeführt. Bei dieser Versicherung besteht jedoch kein Risiko ansteigender Kosten – es handelt sich schließlich um fest vereinbarte monatliche Renten – sondern nur das Risiko einer nicht ausreichenden Kalkulation der Schadensfälle. Auf die Anpassung der Tarifbeiträge sollte der Versicherer unbedingt verzichten.
Beitragsstundung bei der Prüfung einer Berufsunfähigkeit
Die Feststellung und Leistungsprüfung der Berufsunfähigkeit können sich erheblich in die Länge ziehen. Da in dieser Zeit möglicherweise kein Einkommen vom Versicherten erzielt wird, kann die Möglichkeit einer Beitragsstundung durchaus wichtig sein. Einige Versicherer verzichten für die Zeit der Stundung auf Stundungszinsen.
Beitragszahlung
Um die gewünschte Rentenhöhe darzustellen, ist ein Versicherungsbeitrag nötig. Mit dem Beitrag erwirtschaftet der Versicherer auch Überschüsse. Es gibt drei verschiedene Überschusssysteme:
- die Bonusvariante, – hier werden die Überschüsse als zusätzlicher Beitrag angesehen und zur Erhöhung der dargestellten Rente verwendet,
- die verzinsliche Ansammlung, – hier wird eine Rückzahlung der Beiträge bei Vertragsablauf suggeriert und
- die Beitragsverrechnung, – hier wird der Beitrag durch die Verrechnung mit Überschüssen vermindert. Man unterscheidet zwischen Tarifbeitrag und Nettobeitrag. Der Nettobeitrag ist der Tarifbeitrag abzüglich der (nicht garantierten) Überschussbeteiligung. Bei der Beitragsverrechnung muss der Versicherte den vergleichsweise geringsten Beitrag aufbringen, was psychologisch gesehen ein Vorteil ist. Bei falscher Kalkulation des Versicherers kann sich die Überschussbeteiligung ändern. Deshalb sollte der Versicherer die Verrechnung realistisch ansetzen um nicht andauernd Korrekturen im Nettobeitrag vornehmen zu müssen. Schwankende Beiträge sind höchst unbequem für die Versicherten.
Berufsgruppeneinteilung
Das Berufsunfähigkeitsrisiko ist je nach Beruf unterschiedlich hoch. Das belegt jede Statistik. Schwer körperlich arbeitende Berufsgruppen sind eher anfällig für z. B. Rückenprobleme und Bandscheibenvorfälle. Aber auch Tätigkeiten mit hohen psychischen Belastungen, wie z. B. Lehrer und Psychologen, darf man nicht unterschätzen.
Aus diesem Grunde gibt es verschiedene Berufsgruppen, für die jeweils ein risikogerechter Beitrag zugrunde gelegt wird. Es gibt bei den Anbietern verschiedene Bewertungen der jeweiligen Berufsgruppen und auch nicht immer die gleiche Anzahl an Berufsgruppen. Ihr freier Berater weiß Bescheid, welcher Versicherer für Sie der Richtige ist.
Berufsunfähigkeit – was ist das?
Gesundheitliche Probleme sind fern, wenn man jung und stark ist. Menschen werden älter und manchmal dauerhaft krank. Viele Erwerbstätige müssen vor dem Erreichen des Rentenalters aus ihrem Beruf aussteigen, wegen Rückenbeschwerden oder Krebs, nach einem Herzinfarkt oder aus psychischen Gründen. Es folgt Einkommensverlust und die damit verbundenen Einschränkungen im Lebensstandard. Eine private Vorsorge kann helfen. Die Berufsunfähigkeitsrente hilft mit einer laufenden Rentenzahlung, wenn der Beruf nicht weiter ausgeführt werden kann.
Dynamische Rentenanpassungen während der Berufsunfähigkeit
Eine Rente, die das Einkommen nach heutigen Maßstäben absichert, könnte in 20 Jahren gerade noch ausreichen, die Strom- und die Telefonrechnung zu bezahlen. Schuld daran ist die schleichende Inflation. Abhilfe schafft hier eine möglichst flexible Wahl eines Erhöhungssatzes (Dynamik). Wichtig ist auch die Möglichkeit mal ein oder zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungen zu widersprechen, ohne das Recht auf weitere Erhöhungsanpassungen zu verlieren.
Finanzielle Probleme
Ein finanzieller Engpass kann heutzutage fast jeden treffen. In solchen Fällen sollten wichtige Versicherungsverträge möglichst weitergeführt werden. Ist dies einmal nicht möglich, muss der Versicherungsschutz auch ohne Beitragszahlung für einen bestimmten Zeitraum erhalten bleiben, etwa durch Anwartschaften oder z. B. durch die Fortführung der Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung innerhalb eines Hauptvertrages.
Grad der Berufsunfähigkeit
Die Berufsunfähigkeit wird von den Versicherern mit dem Grad der Berufsunfähigkeit auf einer Skala von Null bis 100 Prozent gemessen, wobei bei 100 Prozent die volle Berufsunfähigkeit gegeben ist. Die Berufsunfähigkeit kann je nach Anbieter bereits ab einem Grad von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent abgesichert werden. Eine Staffelregelung ermöglicht bereits entsprechende Rentenleistungen. In diesen Fällen zahlt der Versicherer z. B. anteilig bei Berufsunfähigkeitsgrad von 25 Prozent und voll ab 75 Prozent eine Berufsunfähigkeitsrente an den Versicherten.
Karenzzeit
Wird bei Vertragsabschluss eine Karenzzeit (Wartezeit) vereinbart, so ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Karenzzeit nicht bei jedem Leistungsfall erneut beginnt, sondern insgesamt bewertet wird. Bei einem späteren Leistungsfall müssen die bereits abgegoltenen Wartezeiten angerechnet werden. Außerdem sollte bei der Leistungsanmeldung eine Beitragsstundung während der Karenzzeiten möglich sein, ebenso die Umstellung der Karenzzeiten während der Vertragslaufzeit.
Klagefrist
Nach Ablehnung der Leistung auf Berufsunfähigkeit verbleiben dem Versicherten sechs Monate, um den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Dieser Zeitraum ist für einen möglicherweise Berufsunfähigen unangemessen kurz. Eine Klagefrist von mindestens zwei Jahren sollte dem Versicherten schon zugestanden werden.
Leistungsausschlüsse
Sinnvoll ist ein Versicherungsschutz ohne Leistungsausschluss, wobei die Eingrenzung einiger Bereiche (z. B. inländische Kriegsereignisse, höhere Gewalt) unumgänglich sind.
Leistungsbeginn
Wenn man eine Berufsunfähigkeitsabsicherung ohne Karenzzeit (Wartezeit) beantragt, sollte der Versicherer in den Bedingungen keine versteckten Karenzzeiten einbauen. Auch bei verspäteter Anzeige sollte eine Rentenleistung ab Beginn garantiert sein, also immer auch rückwirkend ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Leistungs- und Versicherungsdauer
Die Leistungsdauer gibt den Zeitraum an, in dem eine Leistung erfolgt. Der Leistungsfall muss sich jedoch innerhalb der Versicherungsdauer ereignet haben. Diese kann kürzer als die Leistungsdauer vereinbart werden, um Beiträge zu sparen, aber ob das sinnvoll ist, müssen Sie gründlich überlegen. Entscheidet sich der Versicherte jedoch für diese Möglichkeit, sollte er einen Versicherer wählen, der während der Leistungsdauer ohne Einschränkungen leistet, wenn der ursprüngliche Leistungsfall innerhalb der Versicherungsdauer eingetreten ist. Außerdem sollte dem Versicherten ein Umstellungsrecht während der Vertragslaufzeit gewährt werden, um die Versicherungsdauer an die Leistungsdauer anpassen zu können.
Mitwirkungspflichten bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit
Die Verletzung von Mitwirkungspflichten kann den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben, insofern sollte man darauf achten, dass der Versicherer hierauf soweit wie möglich verzichtet. Insbesondere sollte eine Arztanordnungsklausel gestrichen werden.
Solche Klauseln verpflichten den Versicherten den Anordnungen des Arztes im Rahmen des Zumutbaren Folge leisten zu müssen, was oftmals nicht im Interesse des Versicherten ist. Außerdem stellt sich die Frage, was der Versicherer später in den schwammigen Begriff „zumutbar“ interpretiert, wenn davon seine Leistungspflicht abhängt. Welche Medikamente müssen vom Versicherten eingenommen und welche Operationen / Behandlungsmethoden müssen von ihm akzeptiert werden, ohne dass ein Erfolg garantiert wäre?
Nachuntersuchungen
Im Falle einer laufenden Berufsunfähigkeitsleistung des Versicherers ist dieser berechtigt, die Leistungsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Mit anderen Worten: Er prüft, ob noch eine Berufsunfähigkeit im ursprünglich diagnostizierten Umfang vorliegt.
Eine umfassende Untersuchung jährlich sollte hierzu jedoch ausreichen. Die üblicherweise verwendete Formulierung, die dem Versicherer einmal jährlich umfassende Untersuchungen ermöglicht, ist eher dazu geeignet, den Versicherten zu entnerven als ein aussagefähigeres Ergebnis zu erhalten.
Nachversicherungsgarantie
Die Entwicklung des Lebensweges ist planbar, aber nicht vorhersehbar. Genauso wenig vorhersehbar ist der Bedarf der Rentenhöhe bei Berufsunfähigkeit, da dieser von vielen Faktoren abhängig ist. Deshalb ist ein flexibler Tarif mit Nachversicherungsoptionen besser.
Beispiel
Durch beruflichen Aufstieg erhöht sich das Einkommen überdurchschnittlich. Der Versicherte entschließt sich zu einem Immobilienkauf. Die Absicherung der Berufsunfähigkeit muss entsprechend angepasst werden.
Pauschal und Staffelregelung
Bei Berechnung der Rentenhöhe können unterschiedliche Staffeln zugrunde liegen. Meist wird in der Praxis die Pauschalregelung vereinbart, die die volle Rentenleistung bei einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Prozent ermöglicht.
Bei einem geringeren Grad besteht kein Leistungsanspruch. Eine Staffelregelung kann bereits ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 25 Prozent bzw. 33 Prozent eine diesem Grad der Berufsunfähigkeit entsprechende Leistung ermöglichen. Die volle Leistung wird hierbei jedoch erst bei einem Grad von 75 Prozent bzw. 66 Prozent gewährt. Wichtig ist eine möglichst flexible Wahlmöglichkeit insbesondere während der Vertragslaufzeit und ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Pflegebedürftigkeit
Nahezu alle Versicherer sind sich einig, dass eine Pflegebedürftigkeit automatisch eine Berufsunfähigkeitsrente bedingt. Warum werden dann alle möglichen leistungsbeschränkenden Klauseln in die Versicherungsbedingungen eingebaut? Die Bedingungen sollten bereits bei einem von vier Pflegepunkten die volle Rentenleistung vorsehen. Wichtig ist aber auch eine faire Definition der Pflegebedürftigkeit, da auch hier von einigen Versicherern versteckte Einschränkungen eingebaut wurden.
Prognosezeitraum
Bei der Definition der Berufsunfähigkeit überwiegen ungenaue Formulierungen. So muss der untersuchende Arzt dem Versicherten bei vielen Versicherungsgesellschaften eine voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit attestieren (BGH – Rechtsprechung: 3 Jahre). Faire Versicherer legen sich auf einen festen Zeitraum fest, wobei voraussichtlich 6 Monate ausreichen sollten. Die Zusatzbedingung, dass diese 6 Monate ununterbrochen attestiert werden müssen, schränkt diese Verbesserung bei vielen jedoch wieder ein. Kann keine dieser Prognosen gestellt werden, so wird in der Regel. nach sechsmonatiger ununterbrochener Berufsunfähigkeit geleistet. Hier unterscheidet sich der Leistungsbeginn (siehe auch dort).
Rentensteigerung im Leistungsfall
Auch bei Leistungsbezug sollte eine Anpassung der Rentenhöhe mindestens in Höhe der Inflation gewährleistet sein. Einige Versicherer bieten eine feste Steigerung an und zwar zusätzlich zu der üblichen Rentensteigerung aus den Überschüssen. Dieser Baustein wäre empfehlenswert, da die reinen Rentenerhöhungen aus den Überschüssen oftmals nicht so hoch sind wie die Inflationsrate.
Rentenzahlungsrhythmus
Die Rentenzahlung erfolgt normalerweise monatlich im Voraus. Vorauszahlungen für einen längeren Zeitraum sind in keinem Fall zurückzuzahlen – auch nicht bei Wegfall der Voraussetzungen der Rentenleistung. Allerdings ist der monatliche Zahlungsrhythmus wirtschaftlich sinnvoller.
Sonstige Leistungskriterien
Folgende Leistungskriterien sollten möglichst positiv geregelt sein: Der Gerichtsstand (Gerichtsort) sollte sich unbedingt am Wohnort des Versicherten befinden, um aufwendige Fahrten zu Korrespondenzanwälten und zu weit entfernten Gerichtsorten zu vermeiden. Anzeigepflichtverletzungen, wie beispielsweise die vergessene Anzeige des Wohnsitzwechsels, dürfen sich nicht auf die Leistungsverpflichtung des Versicherers auswirken. Außerdem sollte die Teilkapitalisierung der Rentenleistung oder eine Einmalzahlung als Bestandteil möglich sein, um beispielsweise notwendige Maßnahmen bei Rollstuhlabhängigkeit zu finanzieren.
Umorganisation des Arbeitsplatzes
Tritt der Berufsunfähigkeitsfall ein, so reagieren die Versicherer bei dieser Frage unterschiedlich:
Ein sehr guter Versicherer verzichtet komplett auf die Umorganisation, weil er auch auf die Verweisung verzichtet und somit sowieso leistet.
Ein guter Versicherer unterscheidet zunächst zwischen Angestellten und Selbständigen. So müssen teilweise die Arbeitgeber der Umorganisation zustimmen – andernfalls wird geleistet. Bei Selbständigen sollte die Umorganisation „wirtschaftlich sinnvoll“ sein.
Schlechte Versicherer entscheiden allein über Art und Umfang einer Umorganisation des Arbeitsplatzes, um somit nur selten eine Rentenleistung erbringen zu müssen.
Umstellungsmöglichkeit
Wird dem Versicherungsnehmer bei Einführung neuer Tarife seines Versicherers ein Umstellungsrecht eingeräumt? Das ist sinnvoll, wenn die neuen Bedingungen einen verbesserten Versicherungsschutz bieten. Zu berücksichtigen ist dabei, ob bei einem Umstellungsrecht eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Das wiederum wäre negativ zu bewerten.
Unterbrochener Versicherungsschutz
Eine kurzzeitige Unterbrechung des Versicherungsschutzes ist schnell passiert. Viele Versicherer nehmen eine Wiederinkraftsetzung des Vertrages innerhalb bestimmter Zeiträume auch ohne erneute Gesundheitsprüfung an. Dadurch bleiben möglicherweise Ursachen bei einer späteren Berufsunfähigkeit ausgeschlossen, die während dieser Zeit aufgetreten sind.
Beispiel
Während der Unterbrechung des Versicherungsschutzes erhält ein LKW-Fahrer Massagen aufgrund eines Sportunfalls verordnet. Jahre später wird dieser LKW-Fahrer aufgrund eines Bandscheibenvorfalls berufsunfähig. Der Versicherer könnte die Zahlung der Rente verweigern.
Verweisung
Der Versicherer hat das Recht, den Versicherten auf eine Tätigkeit zu verweisen, sofern sich dadurch weder die soziale Stellung noch das Einkommen wesentlich verschlechtern. Dabei ist unerheblich, ob der Versicherte in diesem Beruf aufgrund der Arbeitsmarktsituation eine Arbeitsmöglichkeit findet. Eine Verweisung auf ein abstraktes Berufsbild ist jedoch nach neuester BGH-Rechtsprechung unzulässig. Der Verweisungsberuf wird weiter durch die Begriffspaare „Ausbildung und Erfahrung“ bzw. „Kenntnisse und Fähigkeiten“ eingegrenzt, wobei die erste Variante die vermeintlich bessere Alternative darstellt. Die sinnvollste Eingrenzung erreicht man jedoch durch Verbindung beider Möglichkeiten. Verwiesen werden kann dann nur noch, wenn dieses Berufsbild aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann, Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch auch ausreichend vorhanden sind.
Beispiel
Ein Unternehmensberater kann durch eine Lähmung des rechten Beines seine überwiegende Außendiensttätigkeit nicht weiterhin ausüben. Sein vorher ausgeübter Beruf als Leiter der EDV-Abteilung – im Unternehmen selbst bereits anderweitig besetzt – ist als Verweisungsberuf aufgrund der vorhandenen Ausbildung und Erfahrung möglich. Ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung auf aktuellem Wissensstand ist in dem dynamischen EDV-Bereich jedoch kaum möglich. Außerdem ist es schwer, in einem für längere Zeit nicht ausgeübten Beruf einen Arbeitsplatz zu finden.
Einige Versicherer verzichten bei manchen Berufen und / oder bei Erreichen gewisser Altersgrenzen auf die Verweisung auf einen Vergleichsberuf, außerdem gelten auch bei Vertragsabschluss nicht gesondert vereinbarte Einschränkungen der Verweisbarkeit. Sehr negativ zu bewerten ist der Einschluss einer versteckten Erwerbsunfähigkeitsklausel (fragen Sie Ihren freien Berater) in die Bedingungen. Dadurch wird der freien Verweisbarkeit Tür und Tor geöffnet.
Vorläufiger Versicherungsschutz
Der vorläufige Versicherungsschutz gewährt dem Versicherten bereits vor Zustandekommen des Vertrages Versicherungsschutz. Wichtig ist, dass dieser nicht nur einen Schutz suggeriert, sondern auch einen vernünftigen Schutz darstellt. Der Versicherungsschutz sollte bereits mit Aufnahme des Antrages beginnen und erst nach Beginn des beantragten Versicherungsschutzes oder vollständiger Antragsablehnung entfallen.
Zusätzliche Ausschlüsse sollten nicht enthalten sein, ebenso wenig Fristen zur Anzeige des Versicherungsfalles oder eine begrenzte Rentenhöhe. Für den vorläufigen Versicherungsschutz wird in der Regel kein zusätzlicher Beitrag erhoben.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Einer der zentralen Punkte bei der Leistungsprüfung ist die Überprüfung der im Antrag abgegebenen Erklärungen, insbesondere der Gesundheitsangaben. Wurde hier eine Frage beispielsweise fahrlässig nicht korrekt beantwortet, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht sollte aber – wie im Lebensversicherungsbereich üblich – auf maximal drei Jahre beschränkt sein. Auf ein Rücktrittsrecht wegen schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht gemäß des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) § 41 sollte der Versicherer in jedem Fall verzichten.
Beispiel
Der Versicherte wird aufgrund eines Herzinfarktes berufsunfähig. Bei der Untersuchung stellt sich heraus, dass ein Herzklappenfehler bereits seit Geburt besteht. Verzichtet der Versicherer nicht auf die Anwendung des VVG § 41, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Versicherte ist dann nicht nur berufsunfähig, sondern steht zudem auch noch unverschuldet ohne die benötigte Rentenleistung dar.
Was ist eine „verschuldete Anzeigepflichtverletzung“?
Sofern der Versicherte bei Antragsaufnahme ihm bekannte Erkrankungen oder sonstige für die Einschätzung des Risikos relevante Angaben vorenthält, kann der Versicherer von seinem Recht auf Rücktritt nach § 163 VVG innerhalb von 10 Jahren Gebrauch machen. Oftmals wird dieser Zeitraum mittels des Bedingungswerkes der Anbieter auf drei oder fünf Jahre begrenzt.
Was ist eine „unverschuldete Anzeigepflichtverletzung“?
Sofern der Versicherte falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche ihm jedoch nicht bekannt waren, spricht man von einer unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung. Der § 41 VVG sieht hier vor, dass der Versicherer im Nachgang einen Risikozuschlag berechnen und vom Vertrag zurücktreten kann. Die Versicherungsgesellschaft sollte auf diesen Paragrafen in ihrem Bedingungswerk ausdrücklich verzichten.
Anzeigepflicht bei Berufswechsel und/oder neues gefährliches Hobby/Sport
Die Versicherer können darauf bestehen, dass der Versicherte Änderungen seiner beruflichen Tätigkeit bzw. neue sportliche Tätigkeiten mit Risiken nachmeldet. Diese Bedingung wird von mehreren Gesellschaften im Bedingungswerk ausgeschlossen und ist auch nicht tragbar, da ein Kunde dies immer vergessen würde und der Makler nur noch am Überwachen wäre, den Berufswechsel in eine günstigere Berufsgruppe anzuzeigen, um eine günstigeren Prämie zu erhalten.
Zeitlich begrenztes Anerkenntnis
Die überwiegende Anzahl von Bedingungen sieht die Möglichkeit vor, ein zeitlich begrenztes Leistungsanerkenntnis unter Zurückstellung der Verweisbarkeitsprüfung vorzunehmen. Dies entspricht der bereits vorher gängigen Regulierungspraxis. Der Versicherer muss diesen Punkt bei der Erstprüfung nicht so genau prüfen, da er weitere Möglichkeiten der Überprüfung hat und sich nicht sofort für die gesamte Leistungsdauer festlegen muss. Der Vorteil des Versicherten könnte in der Zeitersparnis bei der Leistungsprüfung liegen.
Die Bedingungen für die Berufsunfähigkeit
Da die Bedingungen darüber entscheiden, ob Sie im Fall der Fälle die Leistung beziehen können oder im Regen stehen bleiben, ist beim Bedingungswerk auf folgende Inhalte zu achten:
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung
Die abstrakte Verweisung ist (im Gegensatz zu der konkreten Verweisung) eine Verweisung auf einen nicht ausgeübten Beruf. Das heißt, auf eine Tätigkeit, die der Versicherte nach seiner Ausbildung / Erfahrung (= Kenntnisse / Fähigkeiten) unter Berücksichtigung des Grades seiner Erkrankung ausüben kann und deren Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Hinweis: Die Formulierungen „Ausbildung und Erfahrung“ sowie „Kenntnisse und Fähigkeiten“ sind gleichgestellt!
Der Verzicht sogar auf eine „konkrete Verweisung“ wäre selbstverständlich die Steigerungsform einer Verzichtserklärung.
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist Pflicht!
Keine Anzeigepflicht bei Berufswechsel
Die Pflicht zur Meldung eines Berufswechsels setzt eine vertragliche Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (z. B. in den Versicherungsbedingungen) voraus. Die meisten Versicherer vereinbaren diese Meldepflicht nicht. Sie wäre keinesfalls akzeptabel, da der Versicherte dies im Laufe der Jahre vergessen könnte und dadurch im Nachgang keinen Schutz hätte.
Anzeigepflichten darf es nicht geben!
Arztanordnungsklausel
Das Versicherungsunternehmen kann vom Versicherungsnehmer verlangen, zumutbare Heilmittel und Behandlungsmethoden (Operationen, Medikamente usw.) in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch die Berufsunfähigkeit abgewendet werden könnte. Das wird jeder Betroffene im eigenen Interesse selbst entscheiden, somit bedarf es nicht einer solchen Klausel, die im Nachgang gegen die Versicherten verwendet werden kann.
Eine Arztanordnungsklausel muss ausgeschlossen sein!
Ausschluss des § 172 VVG
Der § 172 VVG gibt dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die tariflichen Beiträge zu ändern.
Erfahrungsgemäß nicht so entscheidend – Positiv ist ein Verzicht!
Erhalt des Versicherungsschutzes bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben
Wichtig ist, dass der Versicherungsschutz für den zuletzt ausgeübten Beruf bei einem vorübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben erhalten bleibt, zum Beispiel bei Entgeltfortzahlung wie Mutterschutz, vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, aber auch bei Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses und einer Hausfrauentätigkeit.
Hier muss Versicherungsschutz gewährt werden!
Keine Leistungsausschlüsse aufgrund fahrlässiger Verstöße
Es sollte ausgeschlossen sein, dass der Versicherte vielleicht seine Rente verliert, da er bei „Rot über die Ampel fuhr“, die Formulierung „Ausschluss bei vorsätzlichen Verkehrsverstößen“ ist denkbar ungeeignet.
Ausschlüsse sollten sich auf das übliche Maß reduzieren, z. B. Kriegsereignis. Der Verlust des Versicherungsschutzes aufgrund von Freizeitaktivitäten sollte ausgeschlossen sein.
Leistungsausschlüsse müssen ausgeschlossen sein!
Keine Rückzahlungspflicht von Rentenleistungen
Bereits „erbrachte Leistungen“ dürfen in keinem Fall bei einer Reaktivierung des Versicherten vom Versicherungsunternehmen zurückgefordert werden. Auch und gerade dann nicht, wenn der Versicherte nicht mehr berufsunfähig ist.
Eine Rückzahlungspflicht darf nicht bestehen!
Prognose der Berufsunfähigkeit bezogen auf den zuletzt ausgeführten Beruf
Die Frage ist, ob im Falle einer Berufsunfähigkeit als Ausgangspunkt der Leistungsprüfung tatsächlich der zuletzt ausgeübte Beruf zugrunde gelegt wird und nicht ein Beruf, den der Versicherungsnehmer vielleicht vor Jahrzehnten erlernt oder ausgeübt hat, heute aber nicht mehr ausübt. Der zuletzt ausgeübte Beruf prägt auch die Lebensstellung, die für eine eventuelle Verweisung von Bedeutung ist. Der maßgebliche Beruf muss immer die Tätigkeit in ihrer letzten Ausprägung sein, so wie der Beruf ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.
Hinweis: Einige Versicherungsunternehmen sagen in ihren Formulierungen, „sofern der zuletzt ausgeübte Beruf vor Eintritt der Berufsunfähigkeit seit mindestens 24 Monaten ausgeübt wurde“. Ob dies ausreichend ist, muss der Kunde zusammen mit seinem Berater entscheiden.
Die Berufsunfähigkeit muss sich auf den zuletzt ausgeübten Beruf beziehen.
Prognose der Berufsunfähigkeit bei voraussichtlicher sechsmonatiger Berufsunfähigkeit
Nur wenn die Berufsunfähigkeit als sofort eingetreten gilt, wenn sie gesundheitsbedingt voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu erwarten ist (Prognose), kann man von einem ordentlichen Bedingungswerk sprechen.
Wenn die zur Berufsunfähigkeit führenden Gesundheitsstörungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen vom Versicherten durch Atteste der behandelnden Ärzte über Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigungen nachgewiesen werden, sollte dies genügen.
Die 6-Monatsregelung sollte greifen!
Rückwirkende Anerkennung der Leistungen und rückwirkende Zahlung ohne Fristen
Anmeldefristen sind gänzlich abzulehnen. Diese Schutzfunktion der Versicherungsunternehmen darf man keinesfalls annehmen. Das Versicherungsunternehmen muss in jedem Fall rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit leisten, auch dann, wenn die Anzeige Monate oder Jahre später erfolgt.
Anmeldefrist
Wenn keine Anmeldefrist besteht, gibt es auch keinen verzögerten Beginn der Berufsunfähigkeit. Der Eintritt der Berufsunfähigkeit ist daher immer rückwirkend.
Trotz des Verzichtes auf eine Anmeldefrist könnte es sein, dass ein Versicherungsunternehmen die Berufsunfähigkeitsleistung erst ab der Anmeldung der Berufsunfähigkeit (nicht rückwirkend) zahlen würde. Das wäre keinesfalls akzeptabel.
Hinweis: Wurde bei Vertragsbeginn eine Karenzzeit vereinbart, so verschiebt sich der Leistungsbeginn um die vereinbarte Karenzzeit.
Die Anerkennung und Leistung sollten jederzeit möglich sein!
Verzicht auf die Folgen unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung, – hier § 41.1 und 41.2 VVG
Die Absätze 1 und 2 des § 41 VVG geben dem Versicherungsunternehmen das Recht, bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Beginn des laufenden Versicherungsjahres einen „nachträglichen“ Risikozuschlag zu verlangen, bzw. bei (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) nicht versicherbaren Risiken den Vertrag „nachträglich“ zu kündigen.
Diese Rechte gelten nach dem Gesetz sogar für die Fälle, bei denen der „risikoerhebliche Umstand“ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder dem Versicherungsnehmer noch der versicherten Person bekannt war.
Auf diesen Paragrafen sollte das Versicherungsunternehmen verzichten, denn das Risiko ist für die Versicherten nicht tragbar.
Auf § 41 VVG muss verzichtet werden!
Vorläufiger Versicherungsschutz mit Antragstellung
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich erst, wenn der Vertrag abgeschlossen, der Termin des technischen Vertragsbeginns erreicht ist und eine Einzugsermächtigung vorliegt bzw. der Erst- oder Einlösungsbeitrag gezahlt wurde.
Darüber hinaus bieten allerdings viele Versicherer zu bestimmten Bedingungen einen „vorläufigen Versicherungsschutz“, frühestens ab Antragstellung. Für den vorläufigen Versicherungsschutz wird in der Regel kein zusätzlicher Beitrag verlangt.
Vorläufiger Versicherungsschutz muss gewährt werden!
Verkürzung des Rücktrittsrechtes nach § 16 VVG aufgrund vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Versicherungsunternehmens bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 16 VVG erlischt erst nach 10 Jahren.
Einige Versicherungsunternehmen verkürzen diese Rücktrittsfrist gegenüber der gesetzlichen Regelung, was sehr sinnvoll erscheint.
Das Rücktrittsrecht muss zumindest auf fünf Jahre reduziert sein!
Weltweiter Versicherungsschutz
Ganz entscheidend ist auch, dass ein unbegrenzter Versicherungsschutz auch beim Aufenthalt des Versicherungsnehmers außerhalb Deutschlands, EU-weit und sogar weltweit besteht. Einschränkungen in diesem Bereich dürften kaum akzeptabel sein.
Weltweiter Schutz ist Pflicht!
Weitgehender Ausschluss der Umorganisation
Verzichtet das Versicherungsunternehmen bei der Leistungsprüfung auf die Prüfung der Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes bei Angestellten und / oder Selbständigen?
Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Vorliegen von einer Berufsunfähigkeit bei Selbständigen unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsgestaltung und der im Betrieb etwa bestehenden Möglichkeit einer Aufgabenumverteilung zu beurteilen.
Die Umorganisation des Betriebes eines Selbständigen kommt als Berufsunfähigkeit ausschließende Alternative nur dann in Betracht, wenn die ihm dadurch eröffnete Beschäftigungsmöglichkeit möglich und zumutbar ist.
Mit diesem Thema hat sich der BGH bereits mehrfach beschäftigen müssen. Auch bei Selbständigen darf der Versicherer nicht in jedem Fall eine erfolgreiche Umorganisation zum Anlass nehmen, die Rente nicht zu zahlen, so der BGH. Wenn der Selbständige sich die Umorganisation durch eigene Anstrengung (in diesem Fall war dies eigenes Kapital) geschaffen hat, kann die Rente nicht verweigert werden (Aktenzeichen: IV ZP 123/98).
Bei Angestellten ist ein Verzicht auf eine mögliche Umorganisation Pflicht!
Bei Selbständigen bleibt die Frage kritisch – der Bundesgerichtshof leistet Abhilfe.
Neben diesen Pflichten, die ein Experte als absolute Voraussetzungen ansieht, bieten manche Gesellschaften zusätzliche Leistungen an, die einen gewissen Charme besitzen.
Berufsunfähigkeit – Leistung auch bei Arbeitsunfähigkeit
Laut BGH kann eine Arbeitsunfähigkeit einer Berufsunfähigkeit nicht gleichgesetzt werden. Trotz einer mehr als sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit setzt die Leistung aus der Berufsunfähigkeit erst dann ein, wenn weitergehende Nachweise der Berufsunfähigkeit erbracht werden können.
Positiv ist, wenn das Versicherungsunternehmen bereits dann leistet, wenn allein die ärztliche Bescheinigung einer sechs Monate bestehenden Arbeitsunfähigkeit in Form eines sog. „gelben Zettels“ eingereicht wird!
Dynamische Berufsunfähigkeitsrente
Die Frage, die es zu klären gilt, ist, ob das Versicherungsunternehmen im Leistungsfall eine dynamische Anpassung der Leistungsrente vornimmt. Ist diese bei Vertragsbeginn fest vereinbart oder handelt es sich um die übliche dynamische Anpassung aus den Überschüssen heraus? Die fest Vereinbarte ist zwar sicher für den Kunden, aber auch kostenintensiver.
Dynamische Fortführung des Vertrages während Leistungszeit
Wird der Vertrag (Berufsunfähigkeitsversicherung) während der Zeit des Leistungsfalles seitens der Gesellschaft dynamisch fortgeführt?
Einspruchsfristen
Einige Gesellschaften verzichten auf eine Einspruchsfrist, die es bei Ablehnung eines Leistungsfalles zu beachten gäbe. Diese Fristen halten wir für negativ, da der Versicherte vielleicht einige Zeit benötigt für einen Einspruch – aus welchen Gründen auch immer. Solche Fristen schützen nur einseitig das Versicherungsunternehmen.
Reaktivierungseinmalzahlung
Leistungsbezüge bei Reaktivierung für eine Umschulung und / oder Qualifizierungsmaßnahme lassen sich ebenfalls integrieren und können Sinn ergeben.
Rentenerhöhung ohne Gesundheitsfragen
Die Nachversicherungsgarantie hat sich zwischenzeitlich fast überall durchgesetzt. Die spätere Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung aufgrund definierter Ereignisse ist immer ein Pluspunkt.
Staffelrenten
Sofern im Laufe eines Lebens andere Vermögenswerte hinzukommen, könnte ein Versicherter auch einmal eine sinkende Berufsunfähigkeitsrente wünschen. Gleiches gilt andersrum für den Arzt, der als Assistenzarzt zunächst eine geringe, im Laufe der Zeit dann aber ansteigende Rente wünscht. Wenn dies ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich ist, so wird es ihn erfreuen.
Studenten / Hausfrauen / Azubi – Tarif
Eine richtige Berufsunfähigkeitsversicherung – also auf keinen Fall nur die Absicherung gegen eine Erwerbsunfähigkeit – ist für diese „Berufsgruppen“ ebenfalls zwischenzeitlich Pflicht. Den zukünftigen Beruf kann man somit bereits zu einem günstigen Beitrag absichern.
Stundung der Beitragszahlung
Sofern ein Versicherter einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen gestellt hat, bleibt die Frage offen, ob bis zur Entscheidung über die Berufsunfähigkeitsleistung weiterhin Beiträge an die Versicherung zu entrichten sind. Kann hier die weitere Beitragszahlung zurückgestellt (gestundet) werden, sofern der Versicherte dies beantragt? Eine Stundung heißt aber auch: Bei Ablehnung einer Leistung besteht natürlich eine Nachzahlungspflicht der gestundeten Prämien. Das gilt es zu bedenken. Wird die Möglichkeit angeboten, so ist dies positiv zu bewerten.
Verzicht auf die konkrete Verweisung
Die konkrete Verweisung ist (im Gegensatz zu der abstrakten Verweisung) eine Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf. Mit „tatsächlich ausgeübter Beruf“ ist die Tätigkeit gemeint, die der Versicherte zum Zeitpunkt der Leistungsprüfung tatsächlich ausübt. Auch dieser tatsächlich ausgeübte Beruf muss seiner Ausbildung / Erfahrung (= Kenntnisse / Fähigkeiten) und seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen und unter Berücksichtigung des Grades seiner Erkrankung ausgeübt werden können.
Hinweis: Die Formulierungen „Ausbildung und Erfahrung“ sowie „Kenntnisse und Fähigkeiten“ sind gleichgestellt!
Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist (lediglich) eine Schlussfolgerung aus der Formulierung des Berufsunfähigkeitsbegriffes. In den Versicherungsbedingungen ist regelmäßig positiv geregelt, was ein Versicherer (üblicherweise) unter Berufsunfähigkeit versteht. Der Verweisungsverzicht ergibt sich nicht (expressis verbis) aus den Bedingungen. (Die Formulierung „Verweisung in einen bisher nicht ausgeübten, gleichwertigen Beruf“ ist klarer, als die Formulierung „abstrakte Verweisung“).
Problematisch ist, dass die Berufsunfähigkeitsbedingungen die Begriffe „abstrakte“ und „konkrete“ Verweisung nicht kennen. Die Formulierung „Verweisung in einen bisher nicht ausgeübten, gleichwertigen Beruf“ ist klarer.
Der Verzicht auf die konkrete Verweisung ist ein absoluter Luxusbestandteil.
Hier wird der Berufsunfähigkeitsfall ausschließlich auf den alten Beruf bezogen und nur auf dieser Basis anerkannt. Nur aufgrund einer Nachprüfung kann der Versicherer prüfen, ob der Versicherte eine neue, andere Arbeit verrichtet und welcher Art. Ein Einstellen der Rente ist nur möglich, sofern der Versicherte eine neue Tätigkeit mit neuen Fähigkeiten und Kenntnissen ausführt, die seiner ehemaligen Lebensstellung nahekommt. Die Rechtsprechung sagt derzeit ca. 80 Prozent des letzten Einkommens.
Wählbare Karenzzeit
Die additive Karenzzeit regelt, dass ein Rentenanspruch z. B. erst zwölf Monate nach Anerkennung entsteht. Je länger die additive Karenzzeit gewählt wird, desto niedriger ist der Versicherungsbeitrag. Diese Variante kann in Einzelfällen gewünscht sein.
Wiederaufnahme der Dynamik nach Leistungszeit ohne Gesundheitsprüfung
Sofern der Vertrag während einer Leistungsphase nicht dynamisch fortgeführt wird, stellt sich die Frage, ob nach der Berufsunfähigkeitsleistungszeit die Dynamik ohne neue Gesundheitsprüfung wieder aufgenommen werden kann. Dies sollte doch gegeben sein.
Wiedereingliederungshilfe
Eine mögliche Einmalzahlung als Wiedereingliederungshilfe kann den Wiedereinstieg in ein Berufsleben erleichtern. Sie sollte auch für Umbauarbeiten zu Hause, im Auto oder am Arbeitsplatz verwendet werden können.
Leistung bei einer Berufsunfähigkeit kostet entsprechendes Geld
Versicherungen sind Wetten. Die Wahrscheinlichkeit, ob ein Versicherungsfall eintritt bei dem der Versicherer leisten muss, beeinflusst den Beitrag. Je besser das Bedingungswerk, desto eher muss der Versicherer leisten, desto teurer wird die Versicherung. Das sollte man immer im Hinterkopf behalten. Versicherungen sind schließlich profitorientierte Unternehmen.
Ein Blick auf Statistiken gibt Aufschluss über die Relevanz von Risiken. Allerdings kann eine bewusste Lebensweise helfen, viele Risiken zu vermeiden.
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