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Oktober 20, 2022Mein Youtube Kanal FESTGELD LOHNT SICH WIEDER – EXPERTE PACKT AUS!
Oktober 26, 2022Um das Lastenausgleichsgesetz 2024 ranken sich viele Halbwahrheiten. Hier steht, was zum 1. Januar 2024 tatsächlich am Gesetz geändert wurde, warum es keinen Freibetrag gibt, den man beziffern könnte – und was Immobilieneigentümer daraus vernünftigerweise ableiten können.
Was zum 1. Januar 2024 wirklich geändert wurde
Zum 1. Januar 2024 trat das neue Soziale Entschädigungsrecht in Kraft, geregelt im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV). Im Zuge dieser Reform wurden auch die §§ 276 und 292 des Lastenausgleichsgesetzes sprachlich angepasst: Aus „Kriegsfürsorge“ wurde „Soziale Entschädigung“. Das ist eine Folgeänderung an die neue Systematik.
Wichtig für die Einordnung: Eine neue Abgabe wurde damit nicht beschlossen. Weder 2024 noch danach wurde ein Lastenausgleich erhoben, und die Bundesregierung hat mehrfach erklärt, keinen zu planen. Wer etwas anderes liest, sollte sich den Gesetzestext selbst ansehen.
Warum es keinen bezifferbaren Freibetrag gibt
Ein Freibetrag entsteht erst, wenn ein Gesetz eine konkrete Abgabe regelt – Bemessungsgrundlage, Satz, Freibetrag, Fälligkeit. Genau das gibt es nicht. Jede Zahl, die im Netz zum Freibetrag kursiert, ist eine Hochrechnung aus dem historischen Vorbild, meine eingeschlossen.
Der einzige belastbare Bezugspunkt ist das Lastenausgleichsgesetz von 1952: Der Freibetrag lag bei 5.000 DM, belastet wurden 50 Prozent des Vermögens abzüglich Schulden, gestreckt auf 30 Jahre.
Ein Rechenbeispiel – ausdrücklich als Hochrechnung
Rechnet man den Freibetrag von 1952 in heutige Verhältnisse um, käme man auf eine Größenordnung von etwa 50.000 Euro. Von der Relation zu den aktuellen Immobilienpreisen könnte das passen. Während die Immobilien nach dem zweiten Weltkrieg im Schnitt um die 40.000 bis 50.000 DM kosteten, liegen die Einfamilienhäuser heute im Schnitt um die 500.000 bis 600.000 Euro. Damit wären 50.000 Euro der Zeit entsprechend angemessen. Sollte ein Gesetz jedoch einen höheren Lastenausgleich vorhat, könnte der Lastenausgleichsgesetz 2024 Freibetrag auch viel geringer ausfallen.
Was Eigentümer daraus mitnehmen können
Im Grunde ist die Höhe eines möglichen Freibetrages zweitrangig. Ein Lastenausgleichsgesetz stellt eine Mehrbelastung dar. In Zeiten steigender Wohnnebenkosten, steigender Handwerker- und Materialpreise, die Instandsetzungen entsprechend verteuern, hat sich der Traum von der eigenen Immobilie als Altersvorsorge ausgeträumt.
Dieses Kaufargument stand ohnehin schon lange auf wackeligen Füßen. Schließlich passen sich Immobilien nicht von selbst neuen Lebensumständen an. Eine junge Familie mit Plänen für Kinder hat auf ein Eigenheim noch einen völlig anderen Blick, als ein älteres Paar, bei dem die Kinder das Haus verlassen haben und die sich mit der Notwendigkeit konfrontiert sehen, das Heim sauber und instand zu halten. Viele Quadratmeter bedeuten nicht nur mehr Auslauf, sondern auch höhere Nebenkosten.
Eine abbezahlte Immobilie könnte bei einer Abgabe nach dem Muster von 1952 mit bis zu 50 Prozent ihres Wertes belastet werden. Das würde durch eine Zwangshypothek erfolgen, die über einen festgelegten Zeitraum abgetragen werden müsste. Diese Belastung käme dann zu den ohnehin hohen Nebenkosten hinzu.
Problematisch ist auch der Zeitpunkt der Wertermittlung der Immobilien. Die Grundsteuerreform zwang Hausbesitzer, Angaben zur Wertermittlung zu machen – Bewertungsstichtag war der 1. Januar 2022, ein Zeitpunkt sehr hoher Immobilienpreise. Die neuen Grundsteuerwerte gelten seit dem 1. Januar 2025. Damit liegt dem Staat für praktisch jede Immobilie ein aktueller Wert vor. Entsprechend hoch könnten die Immobilien belastet werden.
Doch auch noch nicht abbezahlte Immobilien könnten berücksichtigt werden. Vom Immobilienwert werden bestehende Lasten abgezogen und was übrigbleibt, könnte ebenfalls mit 50 Prozent belastet werden. Dann käme zur Darlehensbelastung und den gestiegenen Nebenkosten noch die Abtragung der Zwangshypothek hinzu.
Wie wahrscheinlich ist ein Lastenausgleich?
Seriös lässt sich das nicht beantworten. Belegbar ist: Artikel 106 des Grundgesetzes nennt „einmalige Vermögensabgaben“ ausdrücklich, die Staatsschulden sind 2025 um 144 Milliarden auf rund 2,8 Billionen Euro gestiegen, und die Schuldenquote liegt mit 63,5 Prozent über der Maastricht-Grenze (Quelle: Deutsche Bundesbank). Ebenso belegbar ist: Es liegt kein Gesetzentwurf für eine solche Abgabe vor.
So oder so halte ich es für sinnvoll, sich mit Schutzmaßnahmen zu befassen – nicht weil etwas beschlossen wäre, sondern weil Handlungsspielraum verschwindet, sobald es beschlossen ist. Wenn Du Dich über Möglichkeiten zum Schutz vor Lastenausgleich und anderen Zwangsmaßnahmen informieren möchtest, besuche meinen Kurs. Schließlich lassen sich Entscheidungen besser treffen, wenn man mehr Informationen hat.
Nähere Informationen dazu in meinem Kurs:
Bildrechte: Bernd Liebl, Magdeburg
4 Comments
Es gibt keinen neuen Lastenausgleich ab 2024! Die Geschichte ist ein Hoax und daher gibt es auch keinen Freibetrag!
https://www.immoverkauf24.de/services/news/lastenausgleich-bei-immobilien-das-muessen-eigentuemer-wissen/
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/antje-tillmann/fragen-antworten/ist-ein-neuer-lastenausgleich-bereits-beschlossen
Ein Hoax? Sagt wer? Die Systemmedien oder die Faktenchecker? Na dann warten wir mal ab. Hoffen wir, dass Du Recht hast und falls Du Unrecht hast, dass sich viele vorbereiten konnten.
Interessanter Text. Ein seriöser Beitrag sollte allerdings nicht so viele Rechtschreibfehler aufweisen. Schade. Ändern!
Ob seriös oder unseriös hängt sicher nicht von Tippfehlern ab. Man kann die Info nutzen oder sich an der Form stören. Ist jedem selbst überlassen. Und so viele sind es gar nicht.