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Oktober 20, 2022Schutz vor Lastenausgleich wird immer wichtiger. Die Forderung nach einer Vermögensabgabe taucht in schöner Regelmäßigkeit auf – mal von der einen, mal von der anderen Seite des Bundestages. Angeblich sollen nur die Reichen belastet werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass beispielsweise bei Steuern und Abgaben insbesondere die Reichen in der Vergangenheit geschont blieben. Außerdem steht im Raum, wer als reich gilt. Da gibt es viel Interpretationsspielraum.
Wer über ein Haushaltsnettovermögen von mehr als 777.200 Euro verfügte, zählte 2023 zu den vermögensreichsten zehn Prozent aller privaten Haushalte in Deutschland (Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft). Zum Vermögen zählen Sachvermögen wie Immobilien, Unternehmen, Schmuck oder Autos und Finanzvermögen inklusive Wertpapiere und Aktien. Davon abgezogen werden Schulden wie Hypotheken oder Kredite.
Angesichts der hohen Immobilienpreise rutscht man also sehr schnell in diese Kategorie, vorausgesetzt, die Immobilie ist abbezahlt. Wer jedoch als Unternehmer unterwegs ist und dort ein entsprechendes Firmenvermögen besitzt, landet sehr schnell in der Zielgruppe. Doch davon abgesehen, gibt es derzeit keinerlei Hinweise darauf, wo die Grenze festgemacht wird. Es ist also davon auszugehen, dass Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vor Lastenausgleich eine sinnvolle Maßnahme sind.
Vermögend sein, auch ohne Eigentum
Die Reichen machen es vor. Sie wissen, wie man sein Vermögen schützt. Das Geheimnis ist es, vermögend zu sein aber kein Eigentum zu haben. Wie das geht, wird leider nicht offen propagiert. Es gibt einige Modelle mit Firmenkonstruktionen oder Stiftungen, die diesen Zustand herbeiführen. Doch diese sind meist sehr aufwändig und entsprechend teuer.
Wer beispielsweise mehrere Immobilien besitzt, sollte sich tatsächlich Gedanken machen. Es geht aber auch anders, mit entsprechend geringerem Aufwand und niedrigeren Kosten. Hier muss man sich einfach fragen, ob man das Risiko von Zwangshypotheken eingehen möchte oder ob es sich lohnt, Geld in den Schutz vor Zwangsmaßnahmen zu investieren.
Die Rechnung ist ganz einfach. Wenn wir die Vorgehensweise beim Lastenausgleich nach dem 2. Weltkrieg als Vorlage nehmen, kann man abschätzen, was auf einen zukommen könnte. Damals wurden die Immobilien zu 50 Prozent, abzüglich 5.000 DM Freibetrag, abzüglich Schulden belastet. Wer eine Immobilie mit einem Wert von 50.000 DM hatte, wurde dann mit einer Zwangshypothek von 22.500 DM belastet. Aus heutiger Sicht erscheint das wenig, doch damals hatten wir auch ein anderes Lohn-Preis-Gefüge.
Ein heutiges normales Einfamilienhaus erreicht schnell einen Wert von 500.000 bis 600.000 Euro. Die Zahlen sind ja bereits über den Zensus in diesem Jahr erfasst worden. Bei gleicher Vorgehensweise wie damals würde ein Haus mit dem Wert von 500.000 Euro also nach Abzug von 5.000 Euro Freibetrag mit einer Zwangshypothek von 247.500 Euro belastet.
Vielleicht wird es auch höhere Freibeträge geben. Wenn der Freibetrag zehnmal höher wäre, käme die Zwangshypothek immer noch auf 225.000 Euro.
Nun könnte man meinen, ein belastetes Haus käme besser weg. Wenn auf der 500.000 Euro-Immobilie noch ein Kredit von z.B. 200.000 Euro läge und es einen Freibetrag von 50.000 Euro gäbe, käme trotzdem eine Zwangshypothek von 125.000 Euro ins Grundbuch. Dann müsse man zum Kapitaldienst des Darlehens zusätzlich die Zwangshypothek abstottern. Je nach Zinssatz des Darlehens, kann das viel teurer werden als bei unbelasteten Immobilien. Ein wirksamer Schutz vor Lastenausgleich käme mit Sicherheit erheblich billiger.
Schutz vor Lastenausgleich – Wie wahrscheinlich ist ein Lastenausgleich?
Wenn man den Faktencheckern glauben möchte, ist der Lastenausgleich eine Verschwörungstheorie. Jedoch sei die Frage erlaubt, wieso man das Lastenausgleichsgesetz erst kürzlich geändert hat und als Grund die „Kriegsopferfürsorge“ gegen „sozialen Ausgleich“ geändert hat. Es sei ebenso die Frage gestattet, wieso der wissenschaftliche Dienst der Bundesregierung die Prüfung der „Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie“ zum 09.04.2020 abschloss (Sachstand: WD 4 – 3000 – 041/20).
Es ist bemerkenswert, dass dieses Gutachten schon Anfang April vorlag, wo doch die Pandemie gerade erst begonnen hatte. Da haben die Damen und Herren des wissenschaftlichen Dienstes aber Gas gegeben.
Am Donnerstag, den 07.11.2019 legte der Bundestag einen Gesetzesentwurf „zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts“ vor. Darin geht es unter Anderem auch um Menschen, die durch eine Schutzimpfung nach dem Infektionsschutzgesetz eine gesundheitliche Schädigung erfahren haben – im November 2019. Wer da noch an Zufälle glauben möchte, dem sei es gegönnt.
Häufige Fragen zum Schutz vor Lastenausgleich
Was ist ein Lastenausgleich?
Ein Lastenausgleich ist eine einmalige Abgabe auf vorhandenes Vermögen, mit der eine außergewöhnliche Staatslast verteilt wird. Das Vorbild ist das Lastenausgleichsgesetz von 1952: Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Vermögen zugunsten von Vertriebenen und Kriegsgeschädigten belastet. Anders als eine Steuer trifft eine solche Abgabe nicht das Einkommen, sondern die Substanz – und bei Immobilien wird sie als Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen.
Ab welchem Vermögen greift ein Lastenausgleich?
Das lässt sich heute nicht beziffern, weil es kein geltendes Gesetz mit Freibeträgen gibt. Man kann sich nur am historischen Vorbild orientieren: 1952 lag der Freibetrag bei 5.000 DM, belastet wurden 50 Prozent des Vermögens nach Abzug der Schulden. Wer hört, es treffe „nur die Reichen“, sollte sich die Zahl 777.200 Euro vor Augen halten – eine schuldenfreie Immobilie in einer Großstadt reicht heute aus, um in dieser Gruppe zu landen.
Wie kann ich meine Immobilie vor einem Lastenausgleich schützen?
Eine Immobilie ist ortsgebunden und im Grundbuch für jeden erkennbar – sie lässt sich nicht bewegen und nicht verbergen. Der Schutz vor Lastenausgleich setzt deshalb nicht am Objekt an, sondern an der Eigentums- und Vermögensstruktur: Wie hoch ist der freie, unbelastete Anteil? Wo liegt der Rest des Vermögens, und in welchem Rechtsraum? Wer erst reagiert, wenn ein Gesetz beschlossen ist, hat keinen Handlungsspielraum mehr, denn solche Regelungen arbeiten üblicherweise mit einem rückwirkenden Stichtag.
Ist ein Lastenausgleich überhaupt wahrscheinlich?
Niemand kann das seriös vorhersagen. Belegbar ist nur, dass die rechtliche Grundlage existiert, dass das Lastenausgleichsgesetz zum 1. Januar 2024 geändert wurde und dass die Staatsverschuldung 2025 um 144 Milliarden auf rund 2,8 Billionen Euro gestiegen ist – 63,5 Prozent der Wirtschaftsleistung und damit über der Maastricht-Grenze (Quelle: Deutsche Bundesbank). Ob daraus etwas folgt, muss jeder für sich bewerten.
Es obliegt jedem selbst, sich die eigenen Gedanken dazu zu machen. Wenn Du Dich darüber informieren möchtest, wie ein Schutz vor Lastenausgleich umsetzbar ist, lade ich Dich in meinen Kurs ein. Dort findest Du das Handwerkszeug, Deine Immobilie zu schützen.
Nähere Informationen dazu in meinem Kurs:

Bildrechte: Bernd Liebl, Magdeburg



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