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Oktober 20, 2022Schutz vor Lastenausgleich wird immer wichtiger. Nach der Linken melden sich jetzt auch die Grünen zu Wort und fordern eine Vermögensabgabe. Angeblich sollen nur die Reichen belastet werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass beispielsweise bei Steuern und Abgaben insbesondere die Reichen in der Vergangenheit geschont blieben. Außerdem steht im Raum, wer als reich gilt. Da gibt es viel Interpretationsspielraum.
Als vermögend gilt heutzutage, wer ein Vermögen von mehr als 722.000 Euro besitzt. Damit gehört man in Deutschland zu den oberen fünf Prozent. Zum Vermögen zählen Sachvermögen wie Immobilien, Unternehmen, Schmuck oder Autos und Finanzvermögen inklusive Wertpapiere und Aktien. Davon abgezogen werden Schulden wie Hypotheken oder Kredite.
Angesichts der hohen Immobilienpreise rutscht man also sehr schnell in diese Kategorie, vorausgesetzt, die Immobilie ist abbezahlt. Wer jedoch als Unternehmer unterwegs ist und dort ein entsprechendes Firmenvermögen besitzt, landet sehr schnell in der Zielgruppe. Doch davon abgesehen, gibt es derzeit keinerlei Hinweise darauf, wo die Grenze festgemacht wird. Es ist also davon auszugehen, dass Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vor Lastenausgleich eine sinnvolle Maßnahme sind.
Vermögend sein, auch ohne Eigentum
Die Reichen machen es vor. Sie wissen, wie man sein Vermögen schützt. Das Geheimnis ist es, vermögend zu sein aber kein Eigentum zu haben. Wie das geht, wird leider nicht offen propagiert. Es gibt einige Modelle mit Firmenkonstruktionen oder Stiftungen, die diesen Zustand herbeiführen. Doch diese sind meist sehr aufwändig und entsprechend teuer.
Wer beispielsweise mehrere Immobilien besitzt, sollte sich tatsächlich Gedanken machen. Es geht aber auch anders, mit entsprechend geringerem Aufwand und niedrigeren Kosten. Hier muss man sich einfach fragen, ob man das Risiko von Zwangshypotheken eingehen möchte oder ob es sich lohnt, Geld in den Schutz vor Zwangsmaßnahmen zu investieren.
Die Rechnung ist ganz einfach. Wenn wir die Vorgehensweise beim Lastenausgleich nach dem 2. Weltkrieg als Vorlage nehmen, kann man abschätzen, was auf einen zukommen könnte. Damals wurden die Immobilien zu 50 Prozent, abzüglich 5.000 DM Freibetrag, abzüglich Schulden belastet. Wer eine Immobilie mit einem Wert von 50.000 DM hatte, wurde dann mit einer Zwangshypothek von 22.500 DM belastet. Aus heutiger Sicht erscheint das wenig, doch damals hatten wir auch ein anderes Lohn-Preis-Gefüge.
Ein heutiges normales Einfamilienhaus erreicht schnell einen Wert von 500.000 bis 600.000 Euro. Die Zahlen sind ja bereits über den Zensus in diesem Jahr erfasst worden. Bei gleicher Vorgehensweise wie damals würde ein Haus mit dem Wert von 500.000 Euro also nach Abzug von 5.000 Euro Freibetrag mit einer Zwangshypothek von 247.500 Euro belastet.
Vielleicht wird es auch höhere Freibeträge geben. Wenn der Freibetrag zehnmal höher wäre, käme die Zwangshypothek immer noch auf 225.000 Euro.
Nun könnte man meinen, ein belastetes Haus käme besser weg. Wenn auf der 500.000 Euro-Immobilie noch ein Kredit von z.B. 200.000 Euro läge und es einen Freibetrag von 50.000 Euro gäbe, käme trotzdem eine Zwangshypothek von 125.000 Euro ins Grundbuch. Dann müsse man zum Kapitaldienst des Darlehens zusätzlich die Zwangshypothek abstottern. Je nach Zinssatz des Darlehens, kann das viel teurer werden als bei unbelasteten Immobilien. Ein wirksamer Schutz vor Lastenausgleich käme mit Sicherheit erheblich billiger.
Schutz vor Lastenausgleich – Wie wahrscheinlich ist ein Lastenausgleich?
Wenn man den Faktencheckern glauben möchte, ist der Lastenausgleich eine Verschwörungstheorie. Jedoch sei die Frage erlaubt, wieso man das Lastenausgleichsgesetz erst kürzlich geändert hat und als Grund die „Kriegsopferfürsorge“ gegen „sozialen Ausgleich“ geändert hat. Es sei ebenso die Frage gestattet, wieso der wissenschaftliche Dienst der Bundesregierung die Prüfung der „Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie“ zum 09.04.2020 abschloss (Sachstand: WD 4 – 3000 – 041/20).
Es ist bemerkenswert, dass dieses Gutachten schon Anfang April vorlag, wo doch die Pandemie gerade erst begonnen hatte. Da haben die Damen und Herren des wissenschaftlichen Dienstes aber Gas gegeben.
Am Donnerstag, den 07.11.2019 legte der Bundestag einen Gesetzesentwurf „zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts“ vor. Darin geht es unter Anderem auch um Menschen, die durch eine Schutzimpfung nach dem Infektionsschutzgesetz eine gesundheitliche Schädigung erfahren haben – im November 2019. Wer da noch an Zufälle glauben möchte, dem sei es gegönnt.
Es obliegt jedem selbst, sich die eigenen Gedanken dazu zu machen. Wenn Du Dich darüber informieren möchtest, wie ein Schutz vor Lastenausgleich umsetzbar ist, lade ich Dich in meinen Kurs ein. Dort findest Du das Handwerkszeug, Deine Immobilie zu schützen.
Nähere Informationen dazu in meinem Kurs:
Bildrechte: Bernd Liebl, Magdeburg
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