Wirtschafts-Immobilien, ein lukratives Geschäftsfeld
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Mai 5, 2015Wenn es um Geld geht, legt der Deutsche seine Angelegenheiten gern in fremde Hände. Warum auch nicht, von Kindsbeinen an wird er in Sachen Geld zur Unselbständigkeit erzogen, lernt, sein Erspartes auf ein Sparbuch zu bringen und wird ständig darin bestärkt, Geldangelegenheiten Fachleuten, sogenannten Finanzberatern zu überlassen. Doch wer ist ein Fachmann und wer nicht? Wie will man Profis und Scharlatane voneinander unterscheiden, wenn man selbst nichts oder nur sehr wenig versteht?
In unserer Wahrnehmung erscheint jeder, der sich in einer Sache besser auskennt als wir kompetent genug, Fragen zu beantworten und beratende Funktionen einzunehmen. Im professionellen Bereich ist das genau so. Jemand, der eine Visitenkarte besitzt, auf der Finanzberater steht, ist auch einer. Das wird überhaupt nicht hinterfragt. Man gibt dem Finanzberater einen Vertrauensvorschuss und spricht im Kompetenz zu.
Abgesehen von der Kompetenz steht auch die Frage im Raum, auf wessen Seite dieser Finanzberater steht. Das Handelsrecht unterscheidet nämlich zwei Lager, den Anbieter von Produkten und den Kunden, der diese Produkte kaufen kann. Ein Finanzberater kann auf beiden Seiten stehen, daher macht es Sinn, zu prüfen, welche das ist.
Finanzberater auf Seiten der Anbieter – Handelsvertreter
Definition:
Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Selbständig ist derjenige, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Auf den Handelsvertreter finden die Vorschriften §§ 84 bis 92c des Handelsgesetzbuchs (HGB) Anwendung. Gemäß § 86 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen.
Nach § 87 HGB hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Provision für alle während des Vertragssverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit als Handelsvertreter zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen wurden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.
Finanzberater auf Seiten der Kunden – Handelsmakler
Definition:
Das Wort Makler wird aus dem niederdeutschen Wort makeln abgeleitet und bedeutet in diesem Zusammenhang so viel wie „Geschäfte machen“. Der Beruf des Maklers besteht darin, als Vermittler für eine Gelegenheit zum Vertragsabschluss tätig zu sein. Zivilrechtlich sind für diese Tätigkeit insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen des Maklervertrages in §§ 652 ff. BGB relevant. Im Mittelpunkt eines Maklervertrags steht die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des Maklerlohns bei Erfolg. Als Rechtsgrundlage für Maklerverträge dient § 652 BGB. Bestimmungen zum Handelsmakler finden sich in §§ 93 ff. HGB.
Der BGH hat im Jahr 2005 festgestellt, dass ein Anspruch auf Maklerprovision nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung geschlossen werden kann. Es wies die Revisionsklage eines Maklers ab, der einen Kaufinteressenten an das Objekt eines anderen Maklers verwies und von diesem für die Vermittlung eine Provision verlangte [BGH, 22.09.2005 III ZR 393/04].
In Deutschland kann eine Maklertätigkeit kann auch ohne berufsspezifische Qualifikation in diesem Betätigungsfeld aufgenommen werden. Allerdings ist in hier zur Ausübung des Maklergewerbes eine besondere Erlaubnis gemäß § 34c GewO erforderlich. Die zur Regelungen zur Ausübung dieses Berufes finden sich in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Unterscheidung von Maklern
Das BGB unterscheidet zwischen dem Nachweis- und dem Vermittlungsmakler. Der Nachweismakler muss die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweisen, um für seine Leistung bezahlt zu werden. Er wird z.B. von einem Immobilienbesitzer beauftragt, Interessenten für ein Objekt zu finden. Der Makler führt dann den Besitzer und einen neuen Interessenten zusammen, damit diese in Vertragsverhandlungen treten können. Er muss die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages herbeiführen.
Der Vermittlungsmakler hingegen soll den Abschluss des Hauptvertrages herbeiführen. Sein Ziel ist erreicht, wenn er einen nicht abschlussbereiten Interessenten bis zum Vertragsabschluss vermittelt (§§ 652 ff. BGB). Dabei muss er hinsichtlich beider Parteien (Verkäufer und Interessent) Neutralität wahren.
Ein Finanzberater muss sich transparent machen
Vor einer Beratung muss ein Finanzberater zeigen, wie er arbeitet, also als Makler oder als Handelvertreter, muss Auskunft über seine Haftpflichtversicherung, seine Registrierung im Vermittlerregister und einiges mehr geben. Es macht Sinn, sich diese Informationen geben und im Zweifelsfall erklären zu lassen, bevor man dem Fremden Gewalt über sein Vermögen und seine Absicherung gibt. Diese rechtlichen belange geben jedoch noch keinen Hinweis darüber, wie kompetent und wie erfolgreich der Finanzberater ist. Gerade letzteres kann zu einem Problem werden, wenn der Finanzberater unter finanziellem Druck steht und auf Provisionen angewiesen ist. Wer erfolgreich arbeitet und gut im Saft steht, hat einen freien Kopf und kann daher neutraler beraten.
Die beste Lösung ist jedoch, sich ein gewisses Grundlagenwissen anzueignen und sich nicht zu 100% auf das Wort der Finanzberater zu verlassen. Wer sich ein wenig auskennt, kann die Aussagen der Finanzberater einordnen und einschätzen. Das hilft schon. Profi muss niemand werden, denn manche Dinge sind einfach zu vielfältig. Da braucht man einen Fachmann. Allerdings berät der Fachmann vielleicht anders, wenn er merkt, dass sein Gegenüber gut bei der Sache ist und sich ein wenig auskennt.
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