Immobilienblase – warum Du mit Eigenheimerwerb jetzt warten solltest
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Oktober 27, 2020Vermögensschutz muss dieser Tage die höchste Priorität haben. Das Geldsystem steht vor dem Kollaps. Die Situation spitzt sich zu. Die Trumpfkarte, die die Geldwertindustrie gern ausspielt, sind die Einlagensicherungssysteme. Sie sollen suggerieren, dass angelegtes Geld sicher sei. Doch die Gesetze sagen etwas anderes.
Vermögensschutz ist für viele kein Thema. Sie vertrauen ihrer Bank und deren Aussage, dass das Geld bei ihr sicher sei. Die Menschen lieben es, wenn von Sicherheit die Rede ist. Seit Jahrzehnten werden sie darauf getrimmt, dass Geld bei der Bank oder Versicherung sicher sei. Aber Sicherheit ist eine Definitionsfrage.
Wer als Vermittler oder Berater ein Produkt außerhalb des „sicheren“ Angebotsspektrums zur Altersvorsorge vermittelt, steht schon „mit einem Bein im Knast“. Die sogenannten sicheren Angebote sind die mit Garantien. Doch es liegt etwas in der Luft. Branchenvorreiter Allianz hat verkündet, dass es keine hundertprozentige Beitragsgarantie mehr geben wird. Die Lebensversicherung brauche mehr Freiheiten in der Kapitalanlage. Die Kunden sehen Sicherheit nicht nur in einer Beitragsgarantie. Ist das tatsächlich so? Das wäre mal etwas Neues. Seit Jahrzehnten wird den Menschen eingehämmert, was sicher ist, was Sicherheit bedeutet. Da gibt es keinerlei Spielraum. Garantien gehörten immer dazu.
Die Deutschen sind daher versessen auf Garantien. Sie lieben Garantien. Dass eine Garantie nur auf das gegeben wird, was ohnehin im Schlaf möglich ist, haben die Menschen nicht auf dem Schirm. Wenn ein Institut garantiert, dass man sein Geld garantiert nach einer bestimmten Laufzeit zurückbekommt, was ist denn da die Herausforderung? Das müsste eine Grundvoraussetzung sein. Was ist das für eine Garantie? Wozu dann Geld überhaupt anlegen?
Lebensversicherer in Problemen
Der Lebensversicherungsbranche geht es gar nicht gut. Viele Gesellschaften haben Mühe, ihre garantierten Zinsversprechen einzulösen. Insbesondere ältere Verträge mit höheren Garantieleistungen machen den Anbietern heute zu schaffen.
Wenn man den Verband der Lebensversicherer (GDV) fragt, steht die Lebensversicherungsbranche sehr gut da. Selbst die Bankenkrise 2008 hätte die Versicherer nicht tangiert. Schließlich sei eine Bankenkrise keine Versicherungskrise. Das klingt alles verdächtig nach Zweckoptimismus.
Die Realität sieht ganz anders aus. Die Lebensversicherer müssen die Anlegergelder per Gesetz hauptsächlich in Anleihen investieren, meist Staatsanleihen. Bei Staatsanleihen ist das Zinsniveau seit Jahren im Keller. Die meisten Staatsanleihen haben Minuszinsen. Die Lebensversicherer können deshalb die Verzinsung nicht erwirtschaften, die sie ihren Kunden vertraglich zusicherten. Die regelmäßigen Korrekturen des Garantiezinses nach unten zeigen, dass es schlecht um die Branche steht. Seit dem 01.01.2017 wurde dieser auf 0,9 Prozent gesenkt.
Seit der Rettung Griechenlands und Irlands vor dem Bankrott zeigt sich, dass Staatsanleihen offensichtlich nicht so sicher sind, wie es immer behauptet wurde. Nahezu jedes EU-Land hat ähnliche Probleme. Die Nationen sind hoffnungslos überschuldet.
Anleihebesitzer werden per Gesetz schlecht gestellt
Die sogenannte CAC-Klausel (kollektive Handlungsklausel) wurde im Dezember 2001 nach dem Staatsbankrott Argentiniens eingeführt. Sie entstand aufgrund fehlender Regelwerke für Staatsinsolvenzen. In so einem Fall folgten stets schwierige Verhandlungen eines Schuldnerstaates mit seinen atomisierten Anleihegläubigern. Sie soll die Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen erschweren.
Die CAC-Klausel ist seit 2013 Bestandteil aller europäischen Staatsanleihen. Der Effekt ist, dass Staaten künftig die Rückzahlung von Schulden verweigern können, selbst wenn der einzelne Gläubiger dem nicht zustimmt. Jeder Besitzer von Staatsanleihen kann auf diese Weise gegen seinen Willen enteignet werden.
Und nun kommen wir auf die Lebensversicherung zurück. Jede deutsche Lebensversicherung investiert in solche Papiere. Denke das Szenario mal weiter. Seit 2013 ist die CAC-Klausel europäisches Gesetz.
Aktuell geht es aber nicht nur um einen notleidenden Versicherer. Es herrscht eine Branchenkrise ohne Gleichen. Die Auffanggesellschaft Protektor hat nicht einmal annähernd genug Ressourcen, um mehrere Versicherer aufzufangen. Dafür hat die Branche schon gesorgt, als es damals um die Ausstattung der Kapitaldecke für die Auffanggesellschaft ging.
Was würde passieren, wenn mehrere Anbieter notleidend werden und die Branche keine Reserven mehr hat? Naja, bevor das passiert, würde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Gesellschaften unter die Arme greifen. Paragraf 314 des Versicherungsaufsichtsgesetzes käme zum Tragen und würde die Kunden verdonnern, fleißig weiter in ihre Verträge einzuzahlen. Gleichzeitig würden Leistungen ausgesetzt und /oder herabgesetzt; das sieht nicht nach einer Win-Win-Situation aus. Vermögensschutz ist etwas anderes.
§ 314 VAG: Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.
Hier steht der Vermögensschutz für die Kunden eindeutig hinten an.
Bausparkassen plündern ihre Reserven
Den Bausparkassen geht es ähnlich. 2018 las man in der Presse, die Bausparkassen würden den Notfallfonds plündern. Mitte letzten Jahres hieß es in der Presse, dass die Hälfte der Reserven der Bausparkassen aufgezehrt sind. Die Kassen wollen das Problem lösen, indem sie versuchen, alte Verträge loszuwerden. Diese aus heutiger Sicht attraktiveren Verträge mit Verzinsungen von 4 – 4,5 Prozent, sind den Anbietern ein Dorn im Auge.
Man würde meinen, dass diese Praxis unlauter wäre. Doch der Bundesgerichtshof stellte fest, dass Bausparer, die bei einem zuteilungsreifen Bausparvertrag auf das Bauspardarlehen verzichten, der Bausparkasse einen Kündigungsgrund liefern.
Wird der Vertrag weiter bespart, hat die Bausparkasse schlechte Karten und darf den Vertrag nicht kündigen. Aber ewig funktioniert das Ganze nicht. Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) darf die Bausparkasse einen Vertrag kündigen, wenn dieser seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist. Die Bausparkasse muss dabei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten. Damit kann der Vertrag frühestens 10,5 Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden.
Notbremse der Investmentfonds
Werfen wir einen kurzen Blick auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), den § 98 – Rücknahme von Anteilen, Aussetzung. Ich möchte Deine Aufmerksamkeit auf die Absätze 2 und 3 richten, denn die haben es in sich. Darin ist festgelegt, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften die Rücknahme von Fondsanteilen verweigern bzw. aussetzen dürfen (oder auf Anordnung der Aufsicht aussetzen müssen), wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dass diese Umstände nicht näher definiert werden, gibt den Entscheidungsträgern Einiges an Spielraum.
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), § 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung (Auszug)
(2) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwendung.
(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 257 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Selbstverständlich muss dieser Vorgang öffentlich bekannt gegeben werden. So wie ich das sehe, handelt es sich hier um den „Notausgang“ für Beteiligungsunternehmen (AIF-Fonds) und von Investmentfondsgesellschaften (KAAGen), wenn diese notleiden oder sich dramatisch verspekuliert haben.
Sparerguthaben für die Bankenrettung
Still und ohne jegliche öffentliche Wahrnehmung trat am 01.01.2015 das „Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)“ in Kraft. Interessant ist hier, dass der Staat (Steuerzahler) nicht zur Rettung von Banken herangezogen werden soll. Über eine Verstaatlichung notleidender Banken findet man nämlich nichts im SAG (Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sag/).
Einerseits haften die Eigentümer der Banken andererseits haften die Inhaber sogenannter „berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten“. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aus Sicht der Bank sind Einlagen der Kunden. Sie erinnern sich, wenn Sie Geld auf Ihr Konto einzahlen, geben Sie der Bank ein Darlehen. Wenn also bei den Besitzern der Bank nichts zu holen ist, werden die Kunden der Bank mit ihren Bankguthaben zur Sanierung oder Rettung herangezogen.
Die fehlenden klaren Definitionen der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde für diesen Gesetzestext geben den Akteuren große Ermessensspielräume und lassen damit jegliche Rechtssicherheiten für die Kunden vermissen.
In erster Linie werden wohl vermögendere Kunden mit Kontoguthaben ab 100.000 Euro aufwärts sein und Geschäftskunden der Bank. Die EU verübt mit dem SAG immense Eingriffe in die deutsche Rechtsordnung aus und hebelt weite Teile des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts aus. Im Ernstfall wäre mit zahlreichen Insolvenzen der betroffenen Bankkunden zu rechnen.
Die Auswirkungen auf unsere Wirtschaft sind nicht absehbar. In § 5 SAG wurde übrigens festgehalten, dass alle Funktionsträger über das nach dem SAG ablaufende Verfahren Stillschweigen zu wahren haben. Wenn das nicht Mut macht.
Schlussfolgerung
Die Gesetzgebung schützt den Sparer nicht. Vermögensschutz ist offensichtlich unerwünscht. Die Einlagensicherung wird nicht ausreichen, wenn es zu einem Systemversagen kommt. Tatsächlich wurden im Hintergrund diverse Mechanismen etabliert, die die Enteignung der Sparer legitimieren. Jawohl, das ist die schockierende Wahrheit! Die Einlagensicherung ist nicht das Papier wert, auf dem sie verfasst wurde.
Aber wenn die Währung zusammenbricht, ist sowieso alles anders. Die Einlagensicherung ist nur ein Versprechen. Ein Versprechen gilt nur dann, wenn es keiner bricht und wenn die Voraussetzungen erfüllt bleiben. Auch wenn in Deutschland Guthaben bis zu 100.000 Euro durch die Einlagensicherung geschützt sind, hilft es niemandem im Falle eines Euro-Crashs. 100.000 wertlose Euro sind dann ebenfalls Nichts.
Finanzkrisen werden nicht ausschließlich durch Kriege hervorgerufen, sie sind systembedingt. Das verzinste Geldsystem, welches mit seiner Zinseszinsformel eine Exponentialfunktion beschreibt, die immer gegen Unendlich geht, muss zwangsläufig scheitern. Es gibt keine Ausnahmen. Außerdem sind Krisen immer auch große Vermögensumverteilungsprozesse. Jede Krise hat ihre Profiteure. Es wäre naiv, wenn man glaubt, dass alle bei Krisen verlieren würden.
Dass eine Papierwährung scheitert, ist also keine unerwünschte Nebenwirkung, es ist ein systemischer Prozess, der Akteure hinter dem Geldsystem. Man kann sogar so weit gehen, dass das Fiat-Geldsystem die Ursache allen Übels auf unserer Welt ist. Und die nächste Umverteilung steht unmittelbar bevor.
Vermögen schützen mit Edelmetallen
Die Inflation hat die Märkte mittlerweile im Griff. Die Aktienkurse und Immobilienpreise sind auf Höchstständen. Hier kann man sich nur noch überteuert einkaufen. Und wenn die Gegenreaktion kommt, fließen Tränen. Sinnvoller für den Vermögensschutz sind Edelmetalle. Edelmetallpreise sind zweitrangig, denn sie wiederspiegeln nicht den Wert der Metalle, sondern die Änderungen der Kaufkraft der Währung. Edelmetalle sind echte Vermögensspeicher.
Der schwankende Goldpreis ist ein gutes Beispiel hierfür. Gold ist nicht mal wertvoller und mal nicht. Goldwert ist nicht Goldpreis. Das ist ein wichtiger Unterschied. Der Wert einer Unze Gold ist immer gleichgeblieben. Das kannst Du leicht nachvollziehen, denn man konnte sich Anfang des letzten Jahrhunderts für eine Unze Gold einen guten Maßanzug anfertigen lassen und auch heute kannst Du für eine Unze Gold einen guten Maßanzug bekommen. Der Preis für einen Maßanzug hat sich in der Zeit ebenfalls verändert, der Wert allerdings nicht.
Mit Edelmetallen lässt sich Vermögen über Generationen speichern und über Kriege, Inflationen oder Wirtschaftskrisen sichern. Edelmetalle empfehlen sich momentan wohl als geeignetste Alternative zu Geldwerten. Das Fiatgeldsystem stößt an seine Grenzen und Edelmetalle sind als Vorsorge großartige Vermögensspeicher. Man darf gespannt sein, wann die Deutschen aufwachen und sich entscheiden, aus den Geldwerten in die Edelmetalle umzuschichten. Hoffentlich passiert das nicht zu spät. Vermögensschutz ist jetzt oberste Priorität. Also warte nicht! Rette, was Du kannst!
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Bildrechte: Michael Sielmon
3 Comments
[…] das Geld damit der Bank und nicht mehr dem Kunden. Der Kunde bekommt ein Stück Papier, quasi einen Schuldschein (wir nennen das dann einen Kontoauszug, das klingt besser). Da die Zinsen im Keller sind und immer […]
[…] Fangen Sie an, Ihre Geldangelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen und wandeln Sie Geld in inflationssicheres Vermögen […]
[…] nur vom Geld abhängig. Aber es hilft, etwas auf der hohen Kante zu haben. Diese Möglichkeit der Rettung von Vermögen schafft Sicherheit, je länger man diese betreibt. Unter dem Strich weiß niemand, was noch auf uns […]